Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
ARTIKEL 24
Anwendung des Abkommens auf Berlin
1.Ziffer eins Nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 5 Absatz 5 erstreckt sich dieses Abkommen auf Berlin, das in den Grenzen seiner Zuständigkeit Verpflichtungen, die den von der Bundesrepublik Deutschland in diesem Abkommen und seinen Anlagen übernommenen entsprechen, ausführen wird.
2.Ziffer 2 Dieses Abkommen soll bei oder nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 35 Absatz 2 für Berlin in Kraft treten, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland die Erklärung hinterlegt, daß allen in Berlin geltenden Rechtsvorschriften über das zur Anwendung dieses Abkommens auf Berlin erforderliche Verfahren genügt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40055295