Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
ARTIKEL 4
Zu regelnde Schulden
1.Ziffer eins Die gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden sind
nicht vertragliche Geldverbindlichkeiten, die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945 festgestellt und fällig waren;
Geldverbindlichkeiten aus Anleihe- und Kreditverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen wurden;
Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 8. Mai 1945 fällig waren.
2.Ziffer 2 Voraussetzung ist, daß die Schulden
unter die Bestimmungen der Anlage I dieses Abkommens fallen oderunter die Bestimmungen der Anlage römisch eins dieses Abkommens fallen oder
von einer Person als Hauptschuldner oder in anderer Weise, als ursprünglichem Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet werden, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) jeweils in dem Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger oder gegebenenfalls bei verbrieften Schulden von der Gläubigervertretung eine Regelung verlangt wird.
3.Ziffer 3 Voraussetzung ist ferner, daß die Schulden
entweder gegenüber der Regierung eines Gläubigerstaates bestehen oder
gegenüber einer Person bestehen, die jeweils in demjenigen Zeitpunkt in einem Gläubigerstaat ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt, in dem gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird, oder
aus marktfähigen Wertpapieren herrühren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.
Schlagworte
Anleihevertrag
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40055275