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Art. 7

Fassungen
ab 20.08.1958 — BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.08.1958 BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1958BGBl. Nr. 203/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 7

Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Abkommens ausstehen, und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten, wenn diese Verbindlichkeiten

  1. Litera a
    nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet und nicht vor diesem Tage der Höhe nach festgestellt und fällig waren, oder
  2. Litera b
    Geldverbindlichkeiten sind, die auf anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen beruhten, vor dem 8. Mai 1945 begründet waren und an oder nach diesem Tage fällig geworden sind,
und wenn sie den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 4 genügen.

Schlagworte

Anleihevertrag

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055278

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A7/NOR40055278