Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im Paragraph 41, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12043546
Alte Dokumentnummer
N3195937238J