Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bürgschaftsabkommen 2. Industriekredit-Projekt (IBRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1959Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Abschnitt 2.01
Der Bürge übernimmt hiermit bedingungslos und ohne Einschränkungen der in diesem Abkommen festgelegten sonstigen Vertragspflichten, als Erstverpflichteter und nicht nur zur Sicherstellung, die Bürgschaft für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens und einer etwaigen Prämie für eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens, wie sie im Darlehensvertrag festgelegt ist, sowie für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und einer etwaigen Prämie für die vorzeitige Tilgung der Schuldverschreibungen, wie sie in den Schuldverschreibungen festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Dokumentnummer
NOR40051055