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Art. 2

Fassungen
ab 24.12.1959 — BGBl. Nr. 278/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute24.12.1959 BGBl. Nr. 278/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bürgschaftsabkommen 2. Industriekredit-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1959,

Typ

Vertrag – IBRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1959BGBl. Nr. 278/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch zwei

Abschnitt 2.01

Der Bürge übernimmt hiermit bedingungslos und ohne Einschränkungen der in diesem Abkommen festgelegten sonstigen Vertragspflichten, als Erstverpflichteter und nicht nur zur Sicherstellung, die Bürgschaft für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens und einer etwaigen Prämie für eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens, wie sie im Darlehensvertrag festgelegt ist, sowie für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und einer etwaigen Prämie für die vorzeitige Tilgung der Schuldverschreibungen, wie sie in den Schuldverschreibungen festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

10003904

Dokumentnummer

NOR40051055