Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bürgschaftsabkommen 2. Industriekredit-Projekt (IBRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1959Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier
Abschnitt 4.01
Der Bürge hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen seine Bürgschaft auf den von dem Darlehensnehmer auszustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen zu vermerken. Der Bundesminister für Finanzen des Bürgen und die von ihm schriftlich zu bestellende Person oder Personen sind im Sinne des Abschnittes 6.12 (b) der Allgemeinen Darlehensbestimmungen als bevollmächtigte Vertreter des Bürgen bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Dokumentnummer
NOR40051057