Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
Abgabepflicht.
§ 1.Paragraph eins,
Von juristischen Personen, die nach dem Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192, in der geltenden Fassung, unbeschränkt oder beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Ausgleich für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen Belastung eine Abgabe erhoben (Erbschaftssteueräquivalent). Von juristischen Personen, die nach dem Vermögensteuergesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 192, in der geltenden Fassung, unbeschränkt oder beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Ausgleich für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen Belastung eine Abgabe erhoben (Erbschaftssteueräquivalent).
Schlagworte
Körperschaft, Abgabepflichtiger, Steuerpflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12043557
Alte Dokumentnummer
N3196011844R