Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen. In Hinkunft ist die Hauptveranlagung der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12052942
Alte Dokumentnummer
N3199332112J