Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
Befreiungen.
§ 2.Paragraph 2,
Von der Abgabe sind befreit:
Nach Maßgabe des § 3 des Vermögensteuergesetzes die von der Vermögensteuer befreiten juristischen Personen;Nach Maßgabe des Paragraph 3, des Vermögensteuergesetzes die von der Vermögensteuer befreiten juristischen Personen;
die juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich die Vertretung von Berufsinteressen verfolgen und kollektivvertragsfähig sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit abgabepflichtig.
Schlagworte
persönliche Befreiung, ÖGB, Gewerkschaft, Körperschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12043558
Alte Dokumentnummer
N3196011845R