Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
Grenze für die Erhebung der Abgabe
§ 5.Paragraph 5,
Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der nach § 4 Abs. 1 abgabepflichtige Teil des Vermögens 150 000 S übersteigt. Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der nach Paragraph 4, Absatz eins, abgabepflichtige Teil des Vermögens 150 000 S übersteigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976
Schlagworte
Freigrenze, Freibetrag
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12043561
Alte Dokumentnummer
N3196011848R