Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschaftssteueräquivalentgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
Abgabenerklärung.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Erklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) und über die für die Festsetzung der Abgabe nach § 4 maßgebende Beteiligung bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Erklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) und über die für die Festsetzung der Abgabe nach Paragraph 4, maßgebende Beteiligung bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2)Absatz 2,Von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung sind Abgabepflichtige befreit, deren Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) 150 000 S nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Abgabenerklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.Unabhängig von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 hat jeder eine Abgabenerklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976
Schlagworte
Steuererklärung, Erklärungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12043565
Alte Dokumentnummer
N3196011852R