Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 144/1961Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 13
ÄNDERUNGEN DER WECHSELKURS-MARGEN
Wenn die gemäß Artikel 9 gemeldeten An- oder Verkaufskurse von einer Vertragspartei während einer Abrechnungsperiode geändert werden,
haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach einer solchen Änderung entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz a die dort genannten Beträge und Salden zu melden, die in der Währung der betreffenden Vertragspartei angegeben werden und mit dem Kontenabschluß am Tage vor der Änderung auszugleichen sind;
werden die Nettoforderung oder –schuld der betreffenden Vertragspartei sowie die entsprechenden Forderungen und Schulden der anderen Vertragsparteien auf der Grundlage dieser Beträge und Salden sowie des von der Änderung gemeldeten An- oder Verkaufskurses oder vereinbarten Kurses entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 errechnet und sind gemäß Artikel 12 an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag auszugleichen;
jeder Verzug bei einer auf Grund des vorliegenden Artikels zu leistenden Zahlung gilt als Verzug einer zu leistenden Zahlung gemäß Artikel 12.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013
Dokumentnummer
NOR40073249