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Art. 13

Fassungen
ab 24.06.1961 — BGBl. Nr. 144/1961
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute24.06.1961 BGBl. Nr. 144/1961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

24.06.1961BGBl. Nr. 144/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 13

ÄNDERUNGEN DER WECHSELKURS-MARGEN

Wenn die gemäß Artikel 9 gemeldeten An- oder Verkaufskurse von einer Vertragspartei während einer Abrechnungsperiode geändert werden,

  1. Ziffer eins
    haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach einer solchen Änderung entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz a die dort genannten Beträge und Salden zu melden, die in der Währung der betreffenden Vertragspartei angegeben werden und mit dem Kontenabschluß am Tage vor der Änderung auszugleichen sind;
  2. Ziffer 2
    werden die Nettoforderung oder –schuld der betreffenden Vertragspartei sowie die entsprechenden Forderungen und Schulden der anderen Vertragsparteien auf der Grundlage dieser Beträge und Salden sowie des von der Änderung gemeldeten An- oder Verkaufskurses oder vereinbarten Kurses entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 errechnet und sind gemäß Artikel 12 an dem von der Organisation bestimmten Wertstellungstag auszugleichen;
  3. Ziffer 3
    jeder Verzug bei einer auf Grund des vorliegenden Artikels zu leistenden Zahlung gilt als Verzug einer zu leistenden Zahlung gemäß Artikel 12.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073249