Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 156/1962Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Inkrafttretensdatum
06.04.1960
Außerkrafttretensdatum
31.12.1961aufgehoben durch BGBl. Nr. 156/1962
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 15
AD-HOC-VEREINBARUNGEN
Die zwischen zwei Vertragsparteien zur Stützung ihrer Währungen getroffenen Ad-hoc-Vereinbarungen, sowie deren eventuelle Änderungen müssen der Organisation von den betreffenden Vertragsparteien gemeldet werden, sofern diese wünschen, daß sie auf Grund der genannten Vereinbarungen entstandenen Salden in die Berechnung ihrer bilateralen Forderungen und Schulden einbezogen werden sollen.
Dokumentnummer
NOR40073251