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Art. 25

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 157/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 157/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 157/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 25

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

(a) Die Bestimmungen des Teiles römisch zwei und römisch drei des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Konvention über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden gemäß Zusatzprotokoll Nr. 2 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960 Anwendung auf den Fonds und seine Vermögenswerte, einschließlich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) und (c) dieses Artikels.

(b) Die Vermögenswerte des Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.

(c) Auf die zu den Vermögenswerten des Fonds gehörenden Goldbestände und auf alle Geschäfte, die diese Goldbestände betreffen, finden gemäß dem genannten Zusatzprotokoll Nr. 2 die in Absatz (a) dieses Artikels erwähnten Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls Nr. 1 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073261