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Art. 32

Fassungen
ab 01.01.1966 — BGBl. Nr. 165/1966
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.01.1966 BGBl. Nr. 165/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1966,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 165/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 32

VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS

Litera a Spätestens am 30. September 1968 wird die Organisation unbeschadet der Bestimmungen in Artikels 31 eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um zu entscheiden, und zwar in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, unter welchen Bedingungen das Abkommen nach dem 31. Dezember 1968 weiter in Kraft bleiben kann.

Litera b Wirkt eine Vertragspartei an der gemäß Absatz (a) dieses Artikels von der Organisation getroffenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie mit 31. Dezember 1968. In diesem Fall findet Artikel 30, Absatz (e) und (f) auf diese Vertragspartei Anwendung.

Litera c Für die anderen Vertragsparteien bleibt dieses Abkommen zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sie nicht aus den Bestimmungen des Artikels 33 Absatz (b) etwas anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073268