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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.1960 — BGBl. Nr. 142/1960
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.1960 BGBl. Nr. 142/1960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1960BGBl. Nr. 142/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 5

RÜCKZAHLUNGEN

Litera a Der im vorangehenden Artikel 4 ganz oder teilweise gezahlten Beträge vom Fonds nicht mehr benötigt werden, können sie auf Beschluß der Organisation zurückgezahlt oder auf einem Sonderkonto des Fonds gesperrt werden.

Litera b Rückzahlungen gemäß einem Beschluß der Organisation sind an die Vertragsparteien in Gold im Verhältnis zu der Höhe ihrer Beitragszahlungen vorzunehmen. Die Rückzahlung von Beiträgen, deren Zahlung durch einen auf Grund von Artikel 4 Absatz (d) gefaßten Beschluß aufgeschoben war, soll jedoch vor der Rückzahlung der anderen Beiträge erfolgen. Auf Grund dieses Artikels zurückgezahlte Beträge können gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 wieder abgerufen werden.

Litera c Ein Betrag in gleicher Höhe wie jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung ist auf einem Sonderkonto des Fonds zu sperren, als sich diese Rückzahlung auf Beiträge bezieht, auf deren Zahlung in Artikel 4 Abs. c, des Abkommens Bezug genommen wird.

Litera d Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, können aus dem im Artikel 3 genannten Betrag von US-$ 123,538.000 keine weiteren Zahlungen an den Fonds erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073241