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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 156/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 156/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 156/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 7

KREDITGEWÄHRUNG

Litera a Der Fonds kann jeder Vertragspartei auf Antrag Kredit gewähren. Beschlüsse über die Gewährung solcher Kredite sind von der Organisation zu fassen, die auch über die Rückzahlungstermine, den Zinssatz und die Höhe der Dienstleistungsgebühren sowie über alle mit dem Kredit verbundenen finanziellen oder sonstigen Bedingungen entscheidet.

Litera b Die Kreditbeträge sind in Rechnungseinheiten festzusetzen. Sie sind in Gold in Anspruch zu nehmen und zurückzuzahlen; Zinsen und Dienstleistungsgebühren sind in Gold zu zahlen.

Litera c Der Zeitraum, in dem Kredite in Anspruch genommen werden können, darf drei Jahre nicht überschreiten. Jeder in Anspruch genommene Kredit ist innerhalb eine Zeitraumes zurückzuzahlen, der vom Zeitpunkt seiner Gewährung an drei Jahre nicht überschreitet; die Organisation kann jedoch in besonderen Fällen beschließen, daß er innerhalb einer Zeitraumes zurückzuzahlen ist, der von diesem Tage an fünf Jahre nicht überschreitet. Rückzahlungen können vor dem Fälligkeitstermin vorgenommen werden.

Litera d In Anspruch genommene Kredite können in einer Urkunde verbrieft werden, welche die Organisation mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei und der Vertragspartei, gegen deren Währung die Abtretung erfolgt, abtreten kann. Eine solche Abtretung kann nicht mit einer Garantiegewährung durch den Fonds verbunden werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073243