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§ 12 SchwStG 1960

Fassungen
01.01.1961 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.196131.12.1994 BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 247/1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Abkürzung

SchwStG 1960

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).

Text

Amtliche Aufsicht.

Paragraph 12, (1) Erzeugungsstätten und Betriebe, in denen sich eine Erzeugungsstätte befindet, unterliegen der amtlichen Aufsicht.

  1. Absatz 2,Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird.
  2. Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigende Erzeugungsstätte oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befindet.

Gesetzesnummer

10003919

Dokumentnummer

NOR12043589

Alte Dokumentnummer

N31960126470