Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
§ 15. Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach § 11 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, wieviel Wein in einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde und wieviel Schaumwein in einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum in der Erzeugungsstätte hergestellt, daraus weggebracht, dort verbraucht oder dorthin zurückgenommen wurde. Paragraph 15, Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach Paragraph 11, geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, wieviel Wein in einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde und wieviel Schaumwein in einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum in der Erzeugungsstätte hergestellt, daraus weggebracht, dort verbraucht oder dorthin zurückgenommen wurde.
Dokumentnummer
NOR12043592
Alte Dokumentnummer
N31960126500