Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
§ 17. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat dem für die amtliche Aufsicht über die Erzeugungsstätte zuständigen Finanzamt jede Wegbringung von Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt werden soll, am Tag der Wegbringung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht zu erstatten, wenn die zollamtliche Ausgangsabfertigung in der Erzeugungsstätte stattfindet.Paragraph 17, (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat dem für die amtliche Aufsicht über die Erzeugungsstätte zuständigen Finanzamt jede Wegbringung von Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt werden soll, am Tag der Wegbringung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht zu erstatten, wenn die zollamtliche Ausgangsabfertigung in der Erzeugungsstätte stattfindet.
(2)Absatz 2,In der Anzeige sind die Schaumweinmenge, der Tag der Wegbringung und das Zollamt anzugeben, bei dem die Ausgangsabfertigung stattfinden soll.
Dokumentnummer
NOR12043594
Alte Dokumentnummer
N31960126520