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§ 17 SchwStG 1960

Fassungen
01.01.1961 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.196131.12.1994 BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 247/1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Abkürzung

SchwStG 1960

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).

Text

Paragraph 17, (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat dem für die amtliche Aufsicht über die Erzeugungsstätte zuständigen Finanzamt jede Wegbringung von Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt werden soll, am Tag der Wegbringung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht zu erstatten, wenn die zollamtliche Ausgangsabfertigung in der Erzeugungsstätte stattfindet.

  1. Absatz 2,In der Anzeige sind die Schaumweinmenge, der Tag der Wegbringung und das Zollamt anzugeben, bei dem die Ausgangsabfertigung stattfinden soll.

Gesetzesnummer

10003919

Dokumentnummer

NOR12043594

Alte Dokumentnummer

N31960126520