Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
§ 19. Die Tage des Postlaufes sind in die Fristen, die durch dieses Bundesgesetz für die Abgabe von Anmeldungen oder die Erstattung von Anzeigen festgesetzt sind oder die vom Finanzamt auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, nicht einzurechnen. Paragraph 19, Die Tage des Postlaufes sind in die Fristen, die durch dieses Bundesgesetz für die Abgabe von Anmeldungen oder die Erstattung von Anzeigen festgesetzt sind oder die vom Finanzamt auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, nicht einzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12043596
Alte Dokumentnummer
N31960126540