Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl.Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt römisch acht, Absatz 2,, BGBl.
Nr. 608/1987).Nr. 608 aus 1987,).
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
Steuerbefreiungen.
§ 3. (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreitParagraph 3, (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit
Schaumwein, der in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;
Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde; der Austritt des Schaumweines über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
Schaumwein, der von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde.
Schaumwein, der zu Untersuchungen verwendet wurde, die mit seiner Erzeugung oder seinem Vertrieb zusammenhängen, oder der in der Erzeugungsstätte unentgeltlich als Kostprobe abgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lit. b gilt nicht für Schaumwein, der im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, erstrecken sich nicht auf die Schaumweinsteuer.Absatz eins, Litera b, gilt nicht für Schaumwein, der im Zwischenauslandsverkehr (Paragraph 127, des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, erstrecken sich nicht auf die Schaumweinsteuer.
(3)Absatz 3,Wurde für einen nach Abs. 1 von der Schaumweinsteuer befreiten Schaumwein die Schaumweinsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.Wurde für einen nach Absatz eins, von der Schaumweinsteuer befreiten Schaumwein die Schaumweinsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.
Dokumentnummer
NOR12048874
Alte Dokumentnummer
N3198710482E