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§ 5 SchwStG 1960

Fassungen
01.01.1961 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.196131.12.1994 BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 247/1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Abkürzung

SchwStG 1960

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).

Text

Selbstberechnung, Festsetzung und Fälligkeit der Schaumweinsteuer.

Paragraph 5, (1) Der Steuerschuldner (Paragraph 4, Absatz 2,) hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich die Schaumweinmenge anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendermonat die Steuerschuld nach Paragraph 4, Absatz eins, entstanden ist. Er hat in der Anmeldung von der angemeldeten Menge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, für die bis zum Tag der Anmeldung einer der im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Tatbestände verwirklicht wurde; die abgezogenen Mengen sind nach diesen Tatbeständen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Menge hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für den anzumeldenden Schaumwein keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.

  1. Absatz 2,Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Erzeugungsstätten, so hat er für jede Erzeugungsstätte eine gesonderte Anmeldung einzureichen.
  2. Absatz 3,Unterläßt der Steuerschuldner die Anmeldung, erweist sich die Anmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig, so ist ein Steuerbescheid zu erlassen. Der festgesetzte Steuerbetrag ist unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten; endet diese Frist vor dem im Absatz eins, bezeichneten Fälligkeitstag, so ist der Steuerbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10003919

Dokumentnummer

NOR12043582

Alte Dokumentnummer

N31960126400