Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
Erzeugungsstätten.
§ 7. (1) Erzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Räume, die der Herstellung von Schaumwein oder der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.Paragraph 7, (1) Erzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Räume, die der Herstellung von Schaumwein oder der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.
(2)Absatz 2,Als Inhaber einer Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung die Erzeugungsstätte betrieben wird.
Dokumentnummer
NOR12043584
Alte Dokumentnummer
N31960126420