Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
§ 8. (1) Wer eine Erzeugungsstätte in Betrieb nehmen will, hat dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sie sich befindet, spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Inhaber der Erzeugungsstätte aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.Paragraph 8, (1) Wer eine Erzeugungsstätte in Betrieb nehmen will, hat dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sie sich befindet, spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Inhaber der Erzeugungsstätte aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Inhaber der Erzeugungsstätte ist verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Inbetriebnahme, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.Der Inhaber der Erzeugungsstätte ist verpflichtet, dem Finanzamt (Absatz eins,) die Inbetriebnahme, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Anzeigen (Abs. 2) sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.Die Anzeigen (Absatz 2,) sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12043585
Alte Dokumentnummer
N31960126430