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§ 8 SchwStG 1960

Fassungen
01.01.1961 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.196131.12.1994 BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 247/1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Abkürzung

SchwStG 1960

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).

Text

Paragraph 8, (1) Wer eine Erzeugungsstätte in Betrieb nehmen will, hat dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sie sich befindet, spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Inhaber der Erzeugungsstätte aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.

  1. Absatz 2,Der Inhaber der Erzeugungsstätte ist verpflichtet, dem Finanzamt (Absatz eins,) die Inbetriebnahme, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Die Anzeigen (Absatz 2,) sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10003919

Dokumentnummer

NOR12043585

Alte Dokumentnummer

N31960126430