Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
§ 9. (1) Das Finanzamt (§ 8 Abs. 1) kann für eine Erzeugungsstätte besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,Paragraph 9, (1) Das Finanzamt (Paragraph 8, Absatz eins,) kann für eine Erzeugungsstätte besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, in der Erzeugungsstätte nicht vorhanden sind, oder
wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder
wenn im Zusammenhang mit dem Betrieb der Erzeugungsstätte einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.
(2)Absatz 2,Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben
in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;in den Fällen des Absatz eins, Litera a und b, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;
in den Fällen des Abs. 1 lit. c, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.in den Fällen des Absatz eins, Litera c,, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.
Dokumentnummer
NOR12043586
Alte Dokumentnummer
N31960126440