Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1960Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung ist in deutscher und schwedischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind; sie tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 1959 fällig werden (Artikel 26 des Abkommens).
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert oder ergänzt werden.
(3)Absatz 3,Die Vereinbarung kann von jedem der beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
Wien, den 22. Feber 1960
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12043679
Alte Dokumentnummer
N3196020396L