Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1960Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
III. Teilrömisch drei. Teil
Entlastung von der schwedischen Quellensteuer
Artikel 9
(1)Absatz eins,Das Recht auf Entlastung von der schwedischen Quellensteuer, das dem Einkommensempfänger mit Wohnsitz in Österreich zusteht, ist schon bei der Auszahlung der Dividende durch Unterlassung des Steuerabzuges zu beachten, vorausgesetzt, daß
er bei der Auszahlung der Dividende die festgelegte Anzeige über Dividenden (Formular 18 b) einreicht und
er gleichzeitig eine Bestätigung des zuständigen österreichischen Finanzamtes vorlegt, aus der hervorgeht, daß er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende seinen Wohnsitz in Österreich hatte und mit der Dividende in Österreich den Steuern vom Einkommen unterliegt oder unterliegen würde, wenn die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden wären, und
dabei aus den Umständen offensichtlich hervorgeht, daß er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende keine Betriebsstätte in Schweden hatte.
(2)Absatz 2,Das schwedische Finanzministerium teilt dem Bundesministerium für Finanzen jährlich, unter Angabe des Dividendenbetrages, die Namen und Adressen derjenigen Dividendenempfänger mit Wohnsitz in Österreich mit, denen gegenüber der Abzug der schwedischen Quellensteuer unterlassen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12043677
Alte Dokumentnummer
N3196020394L