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Art. 1

Fassungen
14.09.1960 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 114.09.196030.11.1996 BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.09.1960BGBl. Nr. 205/1960

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch eins. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 15 des Abkommens gelten derzeit:
    1. Litera a
      österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H. (österreichische Quellensteuer);
    2. Litera b
      norwegischerseits die zu Lasten von Ausländern erhobene Steuer auf Dividenden im Betrage von 25 v. H. (norwegische Quellensteuer).
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Norwegen wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Rückerstattung (Abschnitt römisch zwei der Vereinbarung).
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Entlastung von der norwegischen Quellensteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Steuer auf Dividenden (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuer (Abschnitt römisch drei der Vereinbarung).
  4. Absatz 4,Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10003923

Dokumentnummer

NOR12043684

Alte Dokumentnummer

N3196037723J