Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1960 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
I. TEIL.römisch eins. TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 15 des Abkommens gelten derzeit:
österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H. (österreichische Quellensteuer);
norwegischerseits die zu Lasten von Ausländern erhobene Steuer auf Dividenden im Betrage von 25 v. H. (norwegische Quellensteuer).
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Norwegen wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Rückerstattung (Abschnitt II der Vereinbarung).Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Norwegen wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Rückerstattung (Abschnitt römisch zwei der Vereinbarung).
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Entlastung von der norwegischen Quellensteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Steuer auf Dividenden (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuer (Abschnitt III der Vereinbarung).Der Anspruch auf Entlastung von der norwegischen Quellensteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Steuer auf Dividenden (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuer (Abschnitt römisch drei der Vereinbarung).
(4)Absatz 4,Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12043684
Alte Dokumentnummer
N3196037723J