Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1960 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern
er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat hat und
die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staat den Steuern vom Einkommen unterliegen.
(2)Absatz 2,Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im anderen Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, herangezogen wird (Artikel 15 Absatz 4 lit. a des Abkommens).Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im anderen Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, herangezogen wird (Artikel 15 Absatz 4 Litera a, des Abkommens).
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12043685
Alte Dokumentnummer
N3196037724J