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Art. 3

Fassungen
14.09.1960 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 314.09.196030.11.1996 BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

14.09.1960BGBl. Nr. 205/1960

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den vom anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.
  2. Absatz 2,Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 15 Absatz 4 Litera b, des Abkommens).

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10003923

Dokumentnummer

NOR12043686

Alte Dokumentnummer

N3196037725J