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Art. 5

Fassungen
14.09.1960 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 514.09.196030.11.1996 BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.09.1960BGBl. Nr. 205/1960

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Das Reichssteueramt prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
  2. Absatz 2,Ist der Antrag begründet, so bescheinigt das Reichssteueramt dies auf der einen Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt beim Reichssteueramt und wird besonders dazu verwendet, die Erhebung der norwegischen Staats- und Gemeindesteuern von den im Antrag erwähnten Einkünften in den Fällen sicherzustellen, wo diese Steuern im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages noch nicht erhoben worden sind.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10003923

Dokumentnummer

NOR12043688

Alte Dokumentnummer

N3196037727J