Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1960 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Das Reichssteueramt prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2)Absatz 2,Ist der Antrag begründet, so bescheinigt das Reichssteueramt dies auf der einen Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt beim Reichssteueramt und wird besonders dazu verwendet, die Erhebung der norwegischen Staats- und Gemeindesteuern von den im Antrag erwähnten Einkünften in den Fällen sicherzustellen, wo diese Steuern im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages noch nicht erhoben worden sind.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12043688
Alte Dokumentnummer
N3196037727J