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Art. 6

Fassungen
14.09.1960 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 614.09.196030.11.1996 BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

14.09.1960BGBl. Nr. 205/1960

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
  2. Absatz 2,Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls beim Reichssteueramt ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.
  3. Absatz 3,Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
  4. Absatz 4,Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
  5. Absatz 5,Gegen die Entscheidung des Finanzamtes kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Monates von der Zustellung an Beschwerde erhoben werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10003923

Dokumentnummer

NOR12043689

Alte Dokumentnummer

N3196037728J