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Art. 9

Fassungen
14.09.1960 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 914.09.196030.11.1996 BGBl. Nr. 205/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

14.09.1960BGBl. Nr. 205/1960

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch drei. TEIL.

Entlastung von der norwegischen Quellensteuer.

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Der in Österreich wohnhafte Einkommensempfänger kann die Entlastung von der norwegischen Quellensteuer bei seinem norwegischen Dividendenschuldner beantragen.
  2. Absatz 2,Der Dividendenschuldner wird in diesem Fall den Abzug der norwegischen Quellensteuer unterlassen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Ist dem Einkommensempfänger die Dividende bereits unter Abzug der norwegischen Quellensteuer ausbezahlt worden, so ist der Dividendenschuldner verpflichtet, dem Einkommensempfänger diesen Betrag rückzuerstatten.
  3. Absatz 3,Das Reichssteueramt teilt dem Bundesministerium für Finanzen jährlich, unter Angabe des Dividendenbetrages, die Namen und Adressen derjenigen Dividendenempfänger mit Wohnsitz in Österreich mit, denen gegenüber der Abzug der norwegischen Quellensteuer unterlassen worden ist.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10003923

Dokumentnummer

NOR12043692

Alte Dokumentnummer

N3196037731J