Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1960 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
III. TEIL.römisch drei. TEIL.
Entlastung von der norwegischen Quellensteuer.
Artikel 9.
(1)Absatz eins,Der in Österreich wohnhafte Einkommensempfänger kann die Entlastung von der norwegischen Quellensteuer bei seinem norwegischen Dividendenschuldner beantragen.
(2)Absatz 2,Der Dividendenschuldner wird in diesem Fall den Abzug der norwegischen Quellensteuer unterlassen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Ist dem Einkommensempfänger die Dividende bereits unter Abzug der norwegischen Quellensteuer ausbezahlt worden, so ist der Dividendenschuldner verpflichtet, dem Einkommensempfänger diesen Betrag rückzuerstatten.
(3)Absatz 3,Das Reichssteueramt teilt dem Bundesministerium für Finanzen jährlich, unter Angabe des Dividendenbetrages, die Namen und Adressen derjenigen Dividendenempfänger mit Wohnsitz in Österreich mit, denen gegenüber der Abzug der norwegischen Quellensteuer unterlassen worden ist.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12043692
Alte Dokumentnummer
N3196037731J