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Art. 3

Fassungen
ab 03.05.1960 — BGBl. Nr. 92/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.05.1960 BGBl. Nr. 92/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.05.1960BGBl. Nr. 92/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 3

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,

  1. Litera a
    daß der Warentransport nach den in Kapitel römisch drei festgelegten Bedingungen mit Straßenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt wird, die vorher dafür zugelassen worden sind; macht eine Vertragspartei den in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt nicht, so kann der Warentransport auch mit anderen Straßenfahrzeugen auf ihrem Gebiet nach den in Kapitel römisch vier festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, soweit es sich nicht um Fälle des Artikels 45 Absatz 2 handelt;
  2. Litera b
    daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 5 zugelassen worden sind, und der Transport mit einem als Carnet TIR bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056342