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Art. 46

Fassungen
ab 03.05.1960 — BGBl. Nr. 92/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute03.05.1960 BGBl. Nr. 92/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

03.05.1960BGBl. Nr. 92/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 46

  1. Ziffer eins
    Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm binnen vier Monaten nach dem Tage seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert hat.
  2. Ziffer 2
    Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056386