Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 236/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.198931.12.2018 BGBl. Nr. 236/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 236/1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 23'5 mm und ein Rauhgewicht von 5'2 g, enthalten somit 3'328 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt den Brustschild des Bundeswappens, seitlich umgeben von je einem Lorbeerzweig und der geteilten Jahreszahl 1960; darüber befindet sich die Ziffer „5“ und im Halbkreis das Wort „Schilling“. Die andere Seite zeigt einen zu Pferde sitzenden Reiter in der Tracht der Spanischen Reitschule bei der Levade, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist gerippt.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10003928

Dokumentnummer

NOR12043696

Alte Dokumentnummer

N3196041909J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/236/A1/NOR12043696