Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 23'5 mm und ein Rauhgewicht von 5'2 g, enthalten somit 3'328 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt den Brustschild des Bundeswappens, seitlich umgeben von je einem Lorbeerzweig und der geteilten Jahreszahl 1960; darüber befindet sich die Ziffer „5“ und im Halbkreis das Wort „Schilling“. Die andere Seite zeigt einen zu Pferde sitzenden Reiter in der Tracht der Spanischen Reitschule bei der Levade, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist gerippt.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12043696
Alte Dokumentnummer
N3196041909J