Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1961Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 3
a)Litera a Wenn die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen angeschlossenen Verträge über die Zurverfügungstellung des durch die Gesellschaft gekauften Materials dem Recht des Sitzstaates unterworfen werden, bleibt die Gesellschaft solange Eigentümerin des betreffenden Materials, sofern darüber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bis sie den vollständigen Kaufpreis erhalten hat, ohne daß eine Eintragung in das Register notwendig ist. In diesem Fall hat die Gesellschaft, wenn ein Vertrag wegen Verzugs einer Eisenbahnverwaltung hinfällig wird, das Recht, neben Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages auch die Rückgabe des betreffenden Materials zu verlangen, ohne die bereits empfangenen Zahlungen zurückerstatten zu müssen.
b)Litera b Werden die Gerichte des Sitzstaates angerufen, so werden sie über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen und dem Recht des Sitzstaates unterworfen sind, erkennen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR40074757