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Art. 1

Fassungen
ab 28.06.1961 — BGBl. Nr. 201/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute28.06.1961 BGBl. Nr. 201/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.06.1961BGBl. Nr. 201/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch eins
Zweck

Zweck der Organisation ist es, in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu diesem Zweck stellt die Organisation insbesondere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu Bedingungen bereit, die elastischer sind und die Zahlungsbilanz weniger belasten, als die Bedingungen herkömmlicher Darlehen; hiedurch sollen die Entwicklungsziele der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als “Bank” bezeichnet) gefördert und ihre Tätigkeit ergänzt werden.

Die Organisation wird sich bei allen ihren Beschlüssen. von den Bestimmungen dieses Artikels leiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

10003932

Dokumentnummer

NOR40045716

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/201/A1/NOR40045716