Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 114.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Wien, am 8.Oktober 1959

Herr Sektionschef,

Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vom heutigen Tag sieht vor, daß die Anwendung seiner Bestimmungen unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auf "Überseegebiete, deren diplomatische Vertretung von der Französischen Republik wahrgenommen wird", ausgedehnt werden kann. Um jeder Schwierigkeit bezüglich der Auslegung dieses Wortlautes vorzubeugen, empfiehlt es sich festzustellen, daß dessen Anwendung nicht die Absicht der Hohen Vertragschließenden Teile miteinbegreifen sollte, die Möglichkeit auszuschließen, den Anwendungsbereich des Abkommens auf die im Absatz 1 des Artikels 27 nicht genannten französischen Departements, auf die Überseegebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der "Communaute" auszudehnen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu diesem Punkt bestätigen würden.

  Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck meiner

                                           vorzüglichen Hochachtung

                                               Etienne de Crouy

Herrn

Dr. Josef Stangelberger,

Sektionschef im Bundesministerium

für Finanzen

                                           Wien, am 8. Oktober 1959

Herr Botschafter,

Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie mir folgendes zur Kenntnis gebracht:

"Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vom heutigen Tag sieht vor, daß die Anwendung seiner Bestimmungen unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auf ,Überseegebiete, deren diplomatische Vertretung von der Französischen Republik wahrgenommen wird', ausgedehnt werden kann. Um jeder Schwierigkeit bezüglich der Auslegung dieses Wortlautes vorzubeugen, empfiehlt es sich festzustellen, daß dessen Anwendung nicht die Absicht der Hohen Vertragsschließenden Teile miteinbegreifen sollte, die Möglichkeit auszuschließen, den Anwendungsbereich des Abkommens auf die im Absatz 1 des Artikels 27 nicht genannten französischen Departements, auf die Überseegebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der ,Communaute' auszudehnen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu diesem Punkt bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß ich mit dem Inhalt der obigen Mitteilung einverstanden bin.

  Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner

                                           vorzüglichen Hochachtung

                                            Dr. Josef Stangelberger

Seiner Exzellenz

Herrn Etienne de Crouy-Chanel,

Botschafter der Französischen Republik

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043769

Alte Dokumentnummer

N3196117778L