Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Zweck und Umfang des Abkommens
Artikel 1
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der französischen und der österreichischen Gesetze über:
die Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommensteuer und Steuern von den einzelnen Einkünften) und vom Vermögen (allgemeine Vermögensteuer und Steuern von den einzelnen Vermögensarten) einschließlich der Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie vom Wert- oder Vermögenszuwachs:
die Erbschaftssteuern, welche auf den Nachlaß von Personen erhoben werden die im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatten, sei es, daß diese Steuern vom gesamten Nachlaß oder von Teilen desselben erhoben werden. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden, jedoch keine Anwendung auf die Besteuerung von Verfügungen unter Lebenden in Form von Schenkungen oder Zweckzuwendungen, sofern diese nicht zur Gänze wie Erbschaften behandelt werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, ihrer Länder, Departements, Bezirke, Gemeinden oder der Gemeindeverbände erhobenen Steuern. Als solche gelten:
In der französischen Republik:
die Steuer vom Einkommen (l'impot sur le revenu);
die Körperschaftsteuer (I'impot sur les societes);
die Lehrlingsabgabe (la taxe d'apprentissage);
die Grundsteuer für bebautes und unbebautes Grundvermögen (la taxe fonciere sur les proprietes baties et la taxe fonciere sur les proprietes non baties);
die Berufssteuer (la taxe professionnelle);
die Erbschaftssteuern (les droits de succession)
die Großvermögenssteuer (l'impot sur les grandes fortunes).
Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
In der Republik Österreich:
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
(4)Absatz 4,Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.
(5)Absatz 5,Die in diesem Abkommen genannten obersten Verwaltungsbehörden sind französischerseits das Finanzministerium (Generaldirektion der Steuern) und österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen.
Dokumentnummer
NOR12043738
Alte Dokumentnummer
N3196117747L