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Art. 10

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1014.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden vorbehaltlich der Artikel 11 bis 13 nur in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren.
  2. Absatz 2,Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten unselbständig tätig sind, gelten bei Anwendung der Bestimmung des Absatzes 1 als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3,Hält sich eine in einem der beiden Staaten angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber jeweils nicht länger als ein Jahr im Gebiet des anderen Staates auf, so unterliegt sie in diesem letzteren Staat abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 nicht der Steuer vom Arbeitseinkommen, selbst wenn diese Steuer an der Quelle erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt wird, der in diesem Staate weder einen Wohnsitz noch eine Betriebstätte hat.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich Artikel 12 werden auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Ruhegehälter, Witwen-, Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile nur in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043745

Alte Dokumentnummer

N3196117754L