Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden vorbehaltlich der Artikel 11 bis 13 nur in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren.
(2)Absatz 2,Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten unselbständig tätig sind, gelten bei Anwendung der Bestimmung des Absatzes 1 als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3)Absatz 3,Hält sich eine in einem der beiden Staaten angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber jeweils nicht länger als ein Jahr im Gebiet des anderen Staates auf, so unterliegt sie in diesem letzteren Staat abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 nicht der Steuer vom Arbeitseinkommen, selbst wenn diese Steuer an der Quelle erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt wird, der in diesem Staate weder einen Wohnsitz noch eine Betriebstätte hat.
(4)Absatz 4,Vorbehaltlich Artikel 12 werden auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Ruhegehälter, Witwen-, Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile nur in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.
Dokumentnummer
NOR12043745
Alte Dokumentnummer
N3196117754L