Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Artikel 10 Absatz 1 gilt nicht für Studenten, die in dem einen Staat ihren Wohnsitz haben und gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staat nicht länger als sechs Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten (Ferialpraktikanten).
(2)Absatz 2,Studierende, Lehrlinge und Praktikanten eines der beiden Vertragstaaten, die sich im anderen Staat nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem letzteren Staat wegen der Bezüge, die sie von Personen oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen im erstgenannten Staat in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.
Dokumentnummer
NOR12043746
Alte Dokumentnummer
N3196117755L