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Art. 11

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1114.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Artikel 10 Absatz 1 gilt nicht für Studenten, die in dem einen Staat ihren Wohnsitz haben und gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staat nicht länger als sechs Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten (Ferialpraktikanten).
  2. Absatz 2,Studierende, Lehrlinge und Praktikanten eines der beiden Vertragstaaten, die sich im anderen Staat nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem letzteren Staat wegen der Bezüge, die sie von Personen oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen im erstgenannten Staat in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043746

Alte Dokumentnummer

N3196117755L