Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1214.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Zahlungen, die in Form von Gehältern, Löhnen oder Pensionen von einem der Vertragstaaten oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates für gegenwärtige oder frühere Verwaltungs- oder Militärdienste geleistet werden, sowie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind ausschließlich in diesem Staat zur Steuer heranzuziehen. Diese Bestimmung soll jedoch nicht Anwendung finden, wenn diese Zahlungen an Personen geleistet werden, die im anderen Staat ihren Wohnsitz haben und die Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzen.
  2. Absatz 2,Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043747

Alte Dokumentnummer

N3196117756L