Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Zahlungen, die in Form von Gehältern, Löhnen oder Pensionen von einem der Vertragstaaten oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates für gegenwärtige oder frühere Verwaltungs- oder Militärdienste geleistet werden, sowie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind ausschließlich in diesem Staat zur Steuer heranzuziehen. Diese Bestimmung soll jedoch nicht Anwendung finden, wenn diese Zahlungen an Personen geleistet werden, die im anderen Staat ihren Wohnsitz haben und die Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzen.
(2)Absatz 2,Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Dokumentnummer
NOR12043747
Alte Dokumentnummer
N3196117756L