Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Tantiemen, Sitzungsgelder und andere ähnliche Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft bezahlt werden, werden nur in dem Staat besteuert, in dem die auszahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 hat.
(2)Absatz 2,Vergütungen, welche die im Absatz 1 bezeichneten Personen von der Gesellschaft tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 9 oder 10 besteuert.
Dokumentnummer
NOR12043749
Alte Dokumentnummer
N3196117758L