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Art. 15

Fassungen
14.04.1972 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1514.04.197231.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

14.04.1972

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Schutzrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, einschließlich der Vergütungen aus Filmverleih, technischen Konstruktionen, technischer Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Rezepten und ähnlichen Rechten) werden, vorbehaltlich Artikel 6, nach Artikel 3 Absatz 1 besteuert. Dasselbe gilt für das aus solchen Rechten bestehende Vermögen.
  2. Absatz 2,Lizenzgebühren, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen jedoch in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom hundert des Rohbetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Übersteigt die Lizenzgebühr den inneren und üblichen Wert der Rechte, für die sie bezahlt wird, dann können die Bestimmungen des Absatzes 1 nur auf jenen Teil dieser Lizenzgebühr angewendet werden, der diesem inneren und üblichen Wert entspricht.

Schlagworte

Patentrecht, Markenrecht, Musterrecht

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043750

Alte Dokumentnummer

N3196117759L