Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Inkrafttretensdatum
14.04.1972
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Schutzrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, einschließlich der Vergütungen aus Filmverleih, technischen Konstruktionen, technischer Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Rezepten und ähnlichen Rechten) werden, vorbehaltlich Artikel 6, nach Artikel 3 Absatz 1 besteuert. Dasselbe gilt für das aus solchen Rechten bestehende Vermögen.
(2)Absatz 2,Lizenzgebühren, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen jedoch in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom hundert des Rohbetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Übersteigt die Lizenzgebühr den inneren und üblichen Wert der Rechte, für die sie bezahlt wird, dann können die Bestimmungen des Absatzes 1 nur auf jenen Teil dieser Lizenzgebühr angewendet werden, der diesem inneren und üblichen Wert entspricht.
Schlagworte
Patentrecht, Markenrecht, Musterrecht
Dokumentnummer
NOR12043750
Alte Dokumentnummer
N3196117759L