Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Inkrafttretensdatum
14.04.1972
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich, die in Frankreich eine Betriebstätte haben, bleiben in Frankreich dem Quellensteuerabzug nach Maßgabe des innerstaatlichen französischen Rechts unterworfen, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß die Bemessungsgrundlage um ein Drittel herabgesetzt und der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehene Steuersatz angewendet wird.
(2)Absatz 2,Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich dürfen in Frankreich nicht wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner anderen Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich dem in Absatz 1 erwähnten Quellensteuerabzug unterworfen werden.
Dokumentnummer
NOR12043751
Alte Dokumentnummer
N3196117760L