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Art. 16

Fassungen
14.04.1972 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1614.04.197231.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

14.04.1972

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich, die in Frankreich eine Betriebstätte haben, bleiben in Frankreich dem Quellensteuerabzug nach Maßgabe des innerstaatlichen französischen Rechts unterworfen, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß die Bemessungsgrundlage um ein Drittel herabgesetzt und der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehene Steuersatz angewendet wird.
  2. Absatz 2,Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich dürfen in Frankreich nicht wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner anderen Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich dem in Absatz 1 erwähnten Quellensteuerabzug unterworfen werden.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043751

Alte Dokumentnummer

N3196117760L