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Art. 17

Fassungen
14.04.1972 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1714.04.197231.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

14.04.1972

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden; die so erhobene Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Österreich darf zur Durchführung des Absatzes 2 die nach seinem innerstaatlichen Recht berechnete Abzugsbesteuerung vornehmen; es wird dem Dividendenempfänger den Steuerabzugsbetrag insoweit rückerstatten, als er den sich aus Absatz 2 ergebenden Steuerbetrag übersteigt.
  4. Absatz 4,Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich an eine Person mit Wohnsitz in Österreich gezahlt werden, begründen für diese Person den Anspruch auf ein Steuerguthaben in gleicher Höhe, wie es Personen mit Wohnsitz in Frankreich für gleichartige Erträgnisse im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung zuerkannt wird.

Dieses Steuerguthaben wird in Frankreich zunächst für die Verrechnung des Quellensteuerabzuges verwendet, der sich gemäß Absatz 2 für die Bruttodividende einschließlich des Steuerguthabens ergibt. Der verbleibende Betrag des Steuerguthabens wird dem Dividendenempfänger mit Wohnsitz in Österreich französischerseits erstattet.

Die Zuerkennung des Steuerguthabens setzt den Nachweis voraus, daß der Betrag der im vorstehenden Unterabsatz definierten Bruttodividende in die österreichische Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage einbezogen wird.

  1. Absatz 5,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
  2. Absatz 6,Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in dem anderen Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043752

Alte Dokumentnummer

N3196117761L