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Art. 17a

Fassungen
01.01.1989 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17a01.01.198931.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17A

  1. Absatz eins,Beteiligungen einer Person mit Wohnsitz in einem Staat an einer Gesellschaft, die nicht unter Artikel 5 Absatz 5 oder unter Artikel 6 Absatz 7 fällt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Besitzt jedoch eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine wesentliche Beteiligung an einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich, darf Frankreich diese Beteiligung ebenfalls so lange besteuern, als französische Gesellschaften keiner allgemeinen Vermögensbesteuerung unterliegen. Die in Österreich von dieser Beteiligung erhobene Steuer begründet unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen zugunsten dieser Person einen Anspruch auf Anrechnung der Steuer auf die französische Großvermögensteuer. Eine Person gilt als an einer Gesellschaft wesentlich beteiligt, wenn sie allein oder zusammen mit angehörigen Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien oder Anteile besitzt, die insgesamt den Anspruch auf einen Anteil von mindestens 25 vom Hundert an den Gewinnen der Gesellschaft eröffnen.
  2. Absatz 2,Wohnungseinrichtungsgegenstände dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Wohnung befindet, der diese Einrichtungsgegenstände zugehören.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043753

Alte Dokumentnummer

N3196117762L